Jugendschutz oder Infrastruktur der Identifizierbarkeit
Der Beschluss von CDU und SPD zur Einführung einer gesetzlichen Altersgrenze für soziale Netzwerke wirft erhebliche verfassungsrechtliche und gesellschaftspolitische Fragen auf.
Die geplante Social-Media-Regulierung wird als Fürsorge verkauft. Tatsächlich beschreibt sie vor allem eines sehr präzise: Zugang zum digitalen Meinungsaustausch nur noch nach Identitätsprüfung. Unter 14 verboten, bis 16 eingeschränkt, danach nur noch mit bewusst aktivierten Funktionen. Und der Altersnachweis erfolgt über eine staatlich anerkannte digitale Identität. Wer also künftig kommunizieren möchte, meldet sich vorher beim System an.
Rechtlich heißt das übersetzt: Die Teilnahme am öffentlichen Diskurs wird an eine technische Vorbedingung geknüpft, die personenbezogene Zuordnung ermöglicht. Artikel 5 Grundgesetz schützt nicht nur populäre Meinungen, sondern auch unbequeme. Dazu gehört traditionell auch anonyme und pseudonyme Kommunikation. Eine verpflichtende Altersverifikation greift deshalb nicht nur in Jugendschutzfragen ein, sondern strukturell in die Kommunikationsfreiheit selbst.
Die Maßnahme wird mit Minderjährigenschutz begründet. Nur betrifft die technische Infrastruktur anschließend alle. Ein System erkennt kein Alter, ohne eine Identität zu prüfen. Und eine geprüfte Identität bleibt überprüfbar. Damit entsteht kein punktueller Schutzmechanismus, sondern eine dauerhafte Zugangskontrolle. Juristisch nennt man das einen erheblichen Eingriff, der nur zulässig wäre, wenn er erforderlich und angemessen ist. Genau daran bestehen erhebliche Zweifel, weil mildere Mittel existieren und Umgehungen technisch trivial bleiben.
Der politische Charme des Vorhabens liegt auf der Hand. Erziehungsfragen werden in Serverfragen verwandelt. Statt Medienkompetenz aufzubauen, baut man eine Kontrollarchitektur. Eltern werden ersetzt durch eine Datenprüfung, Verantwortung durch Voreinstellungen. Und weil Kinder als Begründung dienen, wirkt Kritik sofort herzlos. Praktisch ist das eine klassische Verschiebung: Emotional begründete Regel, strukturell wirkende Konsequenz.
Bemerkenswert ist die Geschwindigkeit der Einigkeit. Sobald Regulierung als Schutz etikettiert wird, verschwindet der Unterschied zwischen Vorsorge und Überwachung aus der Debatte. Dabei entscheidet nicht die Absicht über die Verfassungsmäßigkeit, sondern die Wirkung. Wenn Kommunikation nur noch nach Identitätsnachweis möglich ist, verändert sich der Charakter der Öffentlichkeit selbst.
Am Ende steht kein spezielles Jugendschutzinstrument, sondern eine technische Voraussetzung für Teilnahme am digitalen Raum. Wer hinein will, identifiziert sich. Heute wegen des Alters, morgen wegen anderer Kriterien. Infrastruktur kennt keine politischen Mehrheiten, sie bleibt einfach bestehen.
Disclaimer: Dieser Beitrag gibt eine politische und rechtliche Bewertung auf Grundlage öffentlich bekannter Informationen wieder. Er dient der Meinungsäußerung im Rahmen von Artikel 5 Grundgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar.
© 2026 Mirko Fuchs
Foto: KI-generiert
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