Wie kommunales Satzungsrecht politischen Wettbewerb aus öffentlichen Räumen drängen kann
Was in Pohlheim derzeit als „wehrhafte Demokratie“ präsentiert wird, verdient bei näherem Hinsehen eine deutlich nüchternere Betrachtung. Nach öffentlich berichteten Informationen soll die Stadt künftig keine Hallen mehr an Parteien oder Organisationen vermieten, die vom Verfassungsschutz als „gesichert extremistisch“ eingestuft werden oder bereits als „Verdachtsfall“ gelten. Betroffen wäre davon nach derzeitigem Stand auch die AfD. Begründet wird das mit dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Menschenwürde.
Diese Begründung klingt moralisch sauber, ist aber rechtsstaatlich heikel. Denn eine Einstufung als „Verdachtsfall“ ist kein Urteil. Sie ist keine gerichtliche Feststellung, sondern zunächst eine behördliche Bewertung im Rahmen eines Beobachtungsvorgangs. Wer daraus ein pauschales Nutzungsverbot für öffentliche Einrichtungen ableitet, verschiebt die Entscheidung darüber, wer öffentliche Räume nutzen darf, von unabhängigen Gerichten hin zu Verwaltungskategorien. Das kann praktisch auf ein Prinzip hinauslaufen: Einstufung drauf, Ausschluss möglich. Genau an diesem Punkt beginnt das Problem.
Öffentliche Hallen sind keine Parteiräume der jeweils dominierenden Mehrheit. Sie gehören der Allgemeinheit. Eine Kommune ist keine private Event-Location, die nach Belieben auswählt, wem sie Räume zur Verfügung stellt. Sie handelt als Teil staatlicher Gewalt und ist damit an Grundrechte gebunden. Insbesondere gilt, dass Verwaltung politisch neutral zu agieren hat und dass öffentliche Infrastruktur nicht nach politischer Opportunität verteilt werden darf. Wenn die Nutzung öffentlicher Einrichtungen maßgeblich von politischen Bewertungen abhängig gemacht wird, entsteht ein Effekt, der einer Gesinnungsprüfung gefährlich nahekommt. Das ist nicht „Demokratie schützen“, das ist Demokratie filtern.
Besonders kritisch ist dabei die Absenkung der Schwelle. Ein pauschales Verbot nicht nur für „gesichert extremistische“ Organisationen, sondern bereits bei „Verdachtsfällen“, weitet den Eingriff erheblich aus. Damit entsteht ein Instrument, das über den konkreten Anlass hinaus wirkt. Heute betrifft es eine Partei. Morgen kann es jede andere Gruppierung treffen, die politisch unerwünscht ist oder in den Fokus behördlicher Bewertung gerät. Übermorgen vielleicht eine Initiative, ein Verein oder eine unbequeme Versammlung. Der Mechanismus ist der eigentliche Skandal: Nicht nur, wen er heute trifft, sondern was er künftig ermöglichen kann.
Teilweise wird das Ganze mit dem Hinweis gerechtfertigt, man brauche klare Angaben darüber, wer tatsächlich hinter einer Anmietung steht, um „Strohmänner“ zu verhindern. Das ist grundsätzlich nachvollziehbar. Natürlich darf und muss eine Kommune wissen, wer Veranstalter ist und wer für die Durchführung verantwortlich zeichnet. Problematisch wird es jedoch dort, wo solche Angaben mit politischen Ausschlusskriterien und zusätzlichen Sanktionsmechanismen verknüpft werden. Wenn neben formalen Mietbedingungen faktisch eine politische Vorprüfung entsteht, dann wird ein neutraler Verwaltungsakt zu einem Instrument selektiver Ausschlüsse. Und genau dieser Eindruck drängt sich bei der beschriebenen Konstruktion auf.
Wenn eine Organisation tatsächlich verfassungsfeindlich agiert, existieren dafür rechtsstaatliche Instrumente. Das Vereinsrecht, das Strafrecht, bis hin zum Parteiverbotsverfahren sind bewusst so gestaltet, dass Eingriffe nicht leichtfertig möglich sind. Diese Hürden gibt es nicht, weil der Staat zu schwach wäre, sondern weil Freiheit gerade dort verteidigt wird, wo es unbequem wird: durch Verfahren, Beweise, gerichtliche Kontrolle. Nicht durch satzungsrechtliche Abkürzungen.
Pohlheim wählt hier nach allem, was öffentlich bekannt ist, einen Weg, der Grundrechtsausübung über Verwaltungs- und Satzungsrecht erheblich erschweren kann. Wer Grundrechte ernst nimmt, darf sie nicht durch pauschale Ausschlussregeln und Vorverlagerung von Wertungen in Verwaltungskategorien aushöhlen. Wenn politische Betätigung in öffentlichen Räumen nicht mehr anhand des konkreten Verhaltens einer Veranstaltung, sondern anhand von Labels entschieden wird, entsteht ein gefährlicher Präzedenzfall. Das ist kein mutiges „Zeichen“, sondern eine juristisch riskante Grenzverschiebung.
Disclaimer: Dieser Beitrag ist eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG. Er dient der politischen und rechtlichen Einordnung eines öffentlich berichteten kommunalpolitischen Vorgangs und stellt keine Rechtsberatung dar. Tatsächliche Angaben beruhen auf allgemein zugänglichen Quellen/Medienberichten; Bewertungen und Schlussfolgerungen sind subjektive Einschätzungen des Autors. Es erfolgen keine Unterstellungen strafbaren Verhaltens gegenüber einzelnen Personen.
© 2026 Mirko Fuchs
Foto: KI-generiert
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