Prominente Namen auf dem Wahlzettel

Wenn Wähler Gesichter wählen und andere im Parlament sitzen

Wer sich Kommunalwahlzettel im Lahn Dill Kreis anschaut, entdeckt immer wieder bekannte Gesichter. Bürgermeister, Landräte oder hauptamtliche Dezernenten stehen weit oben auf den Listen ihrer Parteien. Das wirkt nach politischem Gewicht, nach Erfahrung und Führungsverantwortung. Was viele dabei nicht wissen oder erst später bemerken: In zahlreichen Fällen steht bereits vor der Wahl fest, dass diese Personen ein mögliches Mandat gar nicht ausüben dürften.

Der Grund liegt im Kommunalrecht. In Hessen sind hauptamtliche Wahlbeamte wie Bürgermeister oder Landräte nicht zugleich Mitglieder der jeweiligen Vertretungskörperschaft. Ein Bürgermeister darf also nicht gleichzeitig in der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung sitzen, ein Landrat nicht im Kreistag. Dahinter steht ein klarer Gedanke: Wer exekutiv handelt, soll nicht sich selbst kontrollieren. Gewaltenteilung gilt auch im Kleinen.

Wird ein Amtsinhaber dennoch gewählt, muss er sich entscheiden. In der Praxis bleibt er fast immer im hauptamtlichen, besoldeten Amt. Das Mandat wird nicht angenommen, stattdessen rückt eine andere Person von der Liste nach. Für die Partei ist der bekannte Name dennoch wertvoll gewesen. Er hat Aufmerksamkeit erzeugt, Vertrauen gebunden und Stimmen mobilisiert.

Rechtlich ist dieses Vorgehen zulässig. Das Wahlrecht verbietet die Kandidatur nicht, sondern nur die gleichzeitige Ausübung von Amt und Mandat. Besonders komplex wird es in Einzelfällen, etwa bei abgeordneten Beamten oder speziellen Verwaltungsfunktionen. Hier spielen Details der Hessischen Gemeindeordnung und beamtenrechtliche Regelungen eine Rolle. Ob ein Mandat angenommen werden darf, hängt dann von Status, Funktion und Besoldungsgruppe ab. Für Außenstehende ist das kaum durchschaubar.

Politisch bleibt jedoch ein schaler Beigeschmack. Wer mit Kandidaturen wirbt, von denen intern längst klar ist, dass sie im Erfolgsfall nicht wahrgenommen werden, nutzt Bekanntheit als Wahlmittel, ohne die volle Verantwortung zu übernehmen. Das ist kein Verstoß gegen das Gesetz, aber es untergräbt das Vertrauen in Transparenz und Fairness. Wähler haben Anspruch auf Klarheit darüber, wer tatsächlich bereitsteht, ein Mandat anzutreten. Alles andere mag formal korrekt sein, wirkt jedoch wie ein taktisches Manöver auf dem Rücken derjenigen, die ihre Stimme in gutem Glauben abgeben.


Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zu kommunalrechtlichen Fragen in Hessen und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

© 2026 Mirko Fuchs
Foto: KI-generiert


 


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