Wahlwerbung, Sondernutzung und kommunale Verantwortung
Wahlwerbung im öffentlichen Raum unterliegt klaren Regeln. Plakate, Aufsteller und sonstige Werbemittel dürfen nicht beliebig angebracht werden, sondern nur im Rahmen einer behördlichen Sondernutzungserlaubnis. Diese dient nicht der Schikane politischer Akteure, sondern dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Verkehrssicherheit und der Gleichbehandlung aller Beteiligten im demokratischen Wettbewerb.
Problematisch wird es dort, wo diese Regeln erkennbar missachtet werden. Wenn Wahlplakate größer sind als genehmigt, an unzulässigen Orten hängen oder zeitliche Vorgaben ignoriert werden, liegt zunächst ein formaler Verstoß gegen geltendes Recht vor. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit, die grundsätzlich zu entfernen oder zu ahnden ist.
Besonders sensibel wird die Lage dann, wenn der Eindruck entsteht, dass Verstöße nicht zufällig geschehen, sondern stillschweigend geduldet werden. Noch kritischer ist es, wenn der Verdacht aufkommt, dass kommunale Stellen, etwa das Rathaus oder nachgeordnete Behörden, hiervon Kenntnis haben und dennoch nicht einschreiten. In solchen Fällen steht nicht nur das Verhalten einzelner Parteien zur Debatte, sondern die Rolle der Verwaltung selbst.
Kommunen sind zur Neutralität verpflichtet. Sie dürfen weder aktiv noch passiv einzelne Parteien bevorzugen. Diese Neutralitätspflicht ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist gerade im Wahlkampf von zentraler Bedeutung. Eine selektive Durchsetzung von Sondernutzungserlaubnissen, sei es durch Wegsehen, Verzögern oder Nichtstun, kann diese Pflicht verletzen. Bereits der Anschein einer Ungleichbehandlung ist geeignet, das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Verwaltung zu beschädigen.
Für den demokratischen Wettbewerb ist das fatal. Wahlen leben davon, dass alle politischen Akteure unter denselben Bedingungen antreten. Wenn Regeln faktisch nur für einige gelten, entsteht kein fairer Wettbewerb, sondern ein struktureller Vorteil für diejenigen, die sich über Vorgaben hinwegsetzen können oder dabei auf institutionelle Nachsicht zählen dürfen.
Rechtsstaatlichkeit zeigt sich nicht darin, wie streng Vorschriften formuliert sind, sondern wie konsequent sie angewendet werden. Das gilt besonders auf kommunaler Ebene, wo politische Nähe, kurze Wege und persönliche Bekanntschaften die Gefahr von Interessenkonflikten erhöhen. Gerade hier ist Transparenz kein Luxus, sondern Voraussetzung für Glaubwürdigkeit.
Wer auf Regelverstöße hinweist oder deren Prüfung einfordert, greift nicht die Demokratie an. Im Gegenteil. Er erinnert daran, dass demokratische Verfahren nur dann Akzeptanz finden, wenn sie nachvollziehbar, gleichmäßig und rechtskonform ablaufen. Das gilt für Parteien ebenso wie für Verwaltungen.
Am Ende bleibt eine einfache Frage, die jede Kommune für sich beantworten muss: Werden Regeln durchgesetzt, weil sie gelten, oder nur dann, wenn es politisch bequem ist?
Disclaimer: Dieser Artikel stellt eine allgemeine, sachliche Auseinandersetzung mit rechtlichen und demokratischen Grundsätzen im Zusammenhang mit Wahlwerbung und kommunaler Verwaltung dar. Er bezieht sich nicht auf einen konkret benannten Einzelfall, keine bestimmte Partei und keine konkrete Gemeinde. Alle dargestellten Szenarien sind abstrakt und dienen der politischen Meinungsbildung im Sinne von Artikel 5 Grundgesetz. Eine Tatsachenbehauptung über das Verhalten einzelner Personen, Parteien oder Behörden ist damit nicht verbunden.
© 2026 Mirko Fuchs
Foto: KI-generiert
Entdecke mehr von Hessenpolitik
Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.
